Meldepflichtige Erkrankungen

GEMEINSAM VOR INFEKTIONEN SCHÜTZEN

Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte durch Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz

 

In Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen befinden sich viele Menschen auf engem Raum. Daher können sich hier Infektionskrankheiten besonders leicht ausbreiten.

Aus diesem Grund enthält das Infektionsschutzgesetz eine Reihe von Regelungen, die dem Schutz  aller  Kinder  und  auch  des  Personals  in  Gemeinschaftseinrichtungen  vor ansteckenden  Krankheiten  dienen.  Über  diese  wollen  wir  Sie  hier informieren.

  1. Gesetzliche Besuchsverbote

Das Infektionsschutzgesetz schreibt vor, dass ein Kind nicht in die Schule oder eine andere Gemeinschaftseinrichtung gehen darf, wenn es an bestimmten Infektionskrankheiten  erkrankt  ist  oder  ein  entsprechender  Krankheitsverdacht  besteht. Diese Krankheiten sind in der Tabelle 1 aufgeführt.

Bei einigen Infektionen ist es möglich, dass Ihr Kind die Krankheitserreger nach durch-gemachter Erkrankung (oder seltener: ohne krank gewesen zu sein) ausscheidet. Auch in diesem Fall können sich Spielkameraden, Mitschüler/-innen oder das Personal anstecken.

Nach  dem  Infektionsschutzgesetz  ist  deshalb  vorgesehen,  dass  die  „Ausscheider“ bestimmter Bakterien nur mit  Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der  festgelegten  Schutzmaßnahmen wieder  in  eine  Gemeinschaftseinrichtung  gehen dürfen (Tabelle 2).

Bei manchen besonders schwerwiegenden Infektionskrankheiten muss Ihr Kind bereits dann zu Hause bleiben, wenn eine andere Person bei Ihnen im Haushalt erkrankt ist oder der Verdacht auf eine dieser Infektionskrankheiten besteht (Tabelle 3).

Natürlich müssen Sie die genannten Erkrankungen nicht selbst erkennen können. Aber Sie sollten bei einer ernsthaften Erkrankung Ihres Kindes ärztlichen Rat in Anspruch nehmen (z.B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen und anderen ungewöhnlichen oder besorgniserregenden Symptomen). Ihr/-e Kinderarzt/-ärztin wird Ihnen darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet.

Gegen  einige  der  Krankheiten  stehen  Schutzimpfungen  zur  Verfügung.  Ist  Ihr  Kind ausreichend  geimpft,  kann  das  Gesundheitsamt  darauf  verzichten,  ein  Besuchsverbot auszusprechen.

  1. Mitteilungspflicht

Falls  bei  Ihrem  Kind  aus  den  zuvor  genannten  Gründen  ein  Besuchsverbot  besteht, informieren Sie uns bitte unverzüglich darüber und über die vorliegende Krankheit. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet und tragen dazu bei, dass wir zusammen mit dem Gesundheitsamt die  notwendigen  Maßnahmen  gegen  eine  Weiterverbreitung  ergreifen können.

  1. Vorbeugung ansteckender Krankheiten

Gemeinschaftseinrichtungen  sind  nach  dem  Infektionsschutzgesetz  verpflichtet,  über allgemeine Möglichkeiten zur Vorbeugung ansteckender Krankheiten aufzuklären.

Wir empfehlen Ihnen daher unter anderem darauf zu achten, dass Ihr Kind allgemeine Hygieneregeln einhält. Dazu zählt vor allem das regelmäßige Händewaschen vor dem Essen, nach dem Toilettenbesuch oder nach Aktivitäten im Freien.

Ebenso wichtig ist ein vollständiger Impfschutz bei Ihrem Kind. Impfungen stehen teilweise auch für solche Krankheiten zur Verfügung, die durch Krankheitserreger in der Atemluft verursacht werden und somit durch allgemeine Hygiene nicht verhindert werden können (z.B. Masern, Mumps und Windpocken).

Weitere Informationen zu Impfungen finden Sie unter: www.impfen-info.de.

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre/n Haus- oder Kinderarzt/-ärztin oder an Ihr Gesundheitsamt.  Auch wir helfen Ihnen gerne weiter.

 

Tabelle 1: Besuchsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten besteht bei

Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten:

  • ansteckende Borkenflechte (Impetigo contagiosa)
  • ansteckungsfähige Lungentuberkulose
  • bakterieller Ruhr (Shigellose)
  • Cholera
  • Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird
  • Diphtherie
  • durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E)
  • Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien
  • infektiöser, das heißt von Viren oder Bakterien verursachter, Durchfall und /oder Erbrechen (gilt nur für Kindern unter 6 Jahren)
  • Keuchhusten (Pertussis)
  • Kinderlähmung (Poliomyelitis)
  • Kopflausbefall (wenn die korrekte Behandlung noch nicht begonnen wurde)
  • Krätze (Skabies)
  • Masern
  • Meningokokken-Infektionen
  • Mumps
  • Pest
  • Scharlach oder andere Infektionen mit dem Bakterium Streptococcus pyogenes
  • Typhus oder Paratyphus
  • Windpocken (Varizellen)
  • virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z.B. Ebola)

Quelle: Robert-Koch-Institut, www.rki.de

Tabelle 2: Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Ausscheidung folgender Krankheitserreger:

  • Cholera-Bakterien
  • Diphtherie-Bakterien
  • EHEC-Bakterien
  • Typhus- oder Paratyphus-Bakterien
  • Shigellenruhr-Bakterien

Quelle: Robert-Koch-Institut, www.rki.de

Tabelle 3: Besuchsverbot und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten bei einer anderen Person in der Wohngemeinschaft:

  • ansteckungsfähige Lungentuberkulose
  • bakterielle Ruhr (Shigellose)
  • Cholera
  • Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird
  • Diphtherie
  • durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E)
  • Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien
  • Kinderlähmung (Poliomyelitis)
  • Masern
  • Meningokokken-Infektionen
  • Mumps
  • Pest
  • Typhus oder Paratyphus
  • virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z.B. Ebola)

Quelle: Robert-Koch-Institut, www.rki.de